Satzung
Satzung des Vereins Deutsche Model United Nations (DMUN) e.V.
Satzung vom 01.03.2003.
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Model United Nations (DMUN)“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Zweck von Deutsche Model United Nations (DMUN) e.V. ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird zum Ersten durch die Durchführung von UN-Simulationen erreicht, politischen Planspielen, bei denen Jugendliche und junge Erwachsene verschiedene Gremien der Vereinten Nationen simulieren und dadurch zum einen Funktionsweise und Systematik globaler Politik und Diplomatie vermittelt bekommen und zum anderen zahlreiche Schlüsselqualifikationen entwickeln und ausbauen. Zum Zweiten wird der Satzungszweck durch die Teilnahme an nationalen und internationalen politischen Konferenzen erreicht, sodass junge Menschen Möglichkeiten erhalten, reale Politik zu beeinflussen oder mitzugestalten, deren Umsetzung zu erfahren und vor Ort praktisch mitzuerleben. Zum Dritten wird der Satzungszweck des Vereins im Rahmen seiner politischen Planspiele und darüber hinaus durch Bildungsprogramme und Informationskampagnen in Form von Seminaren, Workshops und Podiumsdiskussionen erreicht. Damit leistet DMUN einen Beitrag zur Information und Bildung insbesondere Jugendlicher und junger Erwachsener zu Themen internationaler Politik, der Vereinten Nationen sowie weiterer relevanter angrenzender Wissensgebiete im Sinne dieser Satzung.
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn über zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(4) Die Mitgliedschaft bei DMUN e. V. ist unvereinbar ist mit einer Mitgliedschaft in Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der Vorstand, bestehend aus der*m Vorsitzenden, einer*m bis sechs Stellvertretenden und der*m Kassenwart*in. Bei Stimmengleichheit wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verfahren. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Mittelvergabe,
c) die Ausschließung eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt außerdem jährlich zwei Kassenprüfer*innen, die jedes Jahr die Kassenführung des Vereins überprüfen. Gewählt wird gemäß § 7 Abs. 3.
(2) Die*der Vorsitzende, bzw. die Stellvertretenden Vorsitzenden berufen im Namen des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht per E-Mail an die jeweils letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Ist keine E-Mail-Adresse bekannt, ergeht die Einladung an die betreffenden Mitglieder an die letzte dem Vorstand bekannte Postadresse und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die*der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform bei der*m Vorsitzenden beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Eine Person kann aber nur maximal zwei Stimmberechtigungen wahrnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt auf Vorschlag der Sitzungsleitung oder des amtierenden Vorstands ein zweiter Wahldurchgang (Stichwahl), sofern keines der versammelten Mitglieder dem widerspricht; andernfalls entscheidet die Stimme der*s amtierenden Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf und sofern keine geheime Wahl beantragt wird, offen per Handheben. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Protokollant*innen zu unterzeichnen sind. Diese Niederschrift sollte den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(7) Der Vorstand kann beschließen, dass eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung online durchgeführt wird. Bei Online-Mitgliederversammlungen sind Vertretungen bei der Ausübung des Stimmrechts gemäß §7 Abs. 3 Satz 1 nicht zulässig. Die Mitglieder verpflichten sich, etwaige Zugangsdaten zur Online- Mitgliederversammlung nicht an Dritte weiterzugeben.
Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl der*s Vorsitzenden und der*s Kassenwart*in erfolgt jeweils einzeln, die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein*e Nachfolger*in bestellt werden.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus der*m Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und der*m Kassenwart*in. Diese sind einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Geschäftsführung befugt, die Stellvertretenden Vorsitzenden und die*der Kassenwart*in im Innenverhältnis allerdings nur im Falle einer Verhinderung der*s Vorsitzenden. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 10.000 (i.W. zehntausend) ist im Innenverhältnis ein Beschluss des gesamten Vorstands erforderlich.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch die*den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand kann durch jeweils zu fassenden Beschluss von einzelnen Mitgliedern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes pro Geschäftsjahr eine Umlage zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erheben. Näheres hierzu regelt gegebenenfalls die Geschäftsordnung des Vorstands.
Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.